4 das Grundbuch dieser in der Deklaration zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht folge und in der Veranlagungsverfügung davon abweiche, bestehe die Möglichkeit Einsprache zu erheben. Gemäss dem Grundbuchamt hätten die Beschwerdeführenden in der Deklaration eine andere Bemessungsgrundlage angeben müssen, wenn sie der Ansicht waren, dass die von ihnen deklarierten Fr. 395‘000.– als Bemessungsgrundlage nicht korrekt seien und dann gegen die ergehende Steuerverfügung, in der allenfalls eine höhere Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden wäre, Einsprache erheben können.