2.2 Dem hält das Grundbuchamt sinngemäss entgegen, dass die in Zusammenhang mit der Handänderungssteuer abgegebene Deklaration materiell eine Erklärung der Beschwerdeführenden darstelle, die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung eine Bemessungsgrundlage von Fr. 395‘000.– deklariert hätten und das Grundbuchamt dem in der Veranlagungsverfügung zur Handänderungssteuer vom 9. Dezember 2016 vollumfänglich entsprochen habe. Durch die Deklaration und deren Unterzeichnung würden die Steuerpflichtigen ihren Willen zum Ausdruck bringen, wie aus ihrer Sicht die Besteuerung des Grundbuchgeschäfts korrekterweise zu erfolgen habe. Nur wenn