Weiter führen sie aus, dass das Grundbuchamt den Begriff des Rechtsschutzinteresses zu Unrecht nur auf die Frage der formellen Beschwer beschränkt habe, denn die Voraussetzungen für die Einsprachebefugnis würden sich nur sinngemäss nach den Bestimmungen der Beschwerde richten. Davon abgesehen verhalte sich das Grundbuchamt krass treuwidrig, weil es am 12. Mai 2016 und am 4. Juli 2016 gegenüber den Beschwerdeführenden und dem Notar C.______die Auskunft erteilt habe, dass die Beschwerdeführenden selbst dann die Möglichkeit zur Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung hätten, wenn sie in ihrer Deklaration den Ge-