2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass das Grundbuchamt zu Unrecht mit der Begründung der fehlenden Beschwer nicht auf ihre Einsprache vom 3. Januar 2017 eingetreten sei. Das Grundbuchamt verkenne, dass ein Veranlagungsverfahren mit anschliessendem Einspracheverfahren etwas anderes sei als der nachfolgende Instanzenzug. Weiter führen sie aus, dass das Grundbuchamt den Begriff des Rechtsschutzinteresses zu Unrecht nur auf die Frage der formellen Beschwer beschränkt habe, denn die Voraussetzungen für die Einsprachebefugnis würden sich nur sinngemäss nach den Bestimmungen der Beschwerde richten.