1.3 Prozessthema in Zusammenhang mit einem negativen Prozessentscheid bildet grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Sache nicht eingetreten ist und deshalb keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 1996 S. 327 E. 1b; BVR 1987 S. 19 E. 1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Eventualbegehren die Herabsetzung der Handänderungssteuer verlangen, ist deshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aber einzutreten.