3 Beschwerdeführenden nicht eintrat. Die Beschwerdeführenden sind folglich zur Anfechtung der Einspracheverfügung vom 6. Juni 2017 legitimiert, ungeachtet der Frage, ob sie zur Einsprache selbst berechtigt waren. Die umstrittene formelle Frage der Einsprachelegitimation wird vorliegend zur materiellen Frage und somit zum Streitgegenstand dieses Verfahrens (BVR 1993 S. 38 E. 2a; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 65 N. 6).