im vorangegangenen Verfahren, Erfolg haben wird (BGE 121 II 454 E. 1b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 65 N. 6). Vorliegend wurde die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden vom Grundbuchamt in der Einspracheverfügung vom 6. Juni 2017 verneint, so dass es auf die Einsprache der