1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). In Zusammenhang mit einem Nichteintretensentscheid, d.h. einem sogenannten negativen Prozessentscheid, ist die Person, deren Verfahrenslegitimation im angefochtenen Prozessentscheid verneint wurde, im Streit um eben diese Verfahrenslegitimation formell beschwert, so dass sie zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids befugt ist. Dies unbesehen davon, ob sie in der Sache selbst, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung