B. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2016 erhoben A.______ am 3. Januar 2017 Einsprache mit der Begründung, dass nur der Preis für das Bauland von Fr. 163‘680.– nicht aber das Entgelt für die mit dem Kaufvertrag abgetretene Forderung gegenüber der GVB der Handänderungssteuer unterliege. Mit Einspracheverfügung vom 6. Juni 2017 trat das Grundbuchamt auf die Einsprache von A.______ mit der Begründung der fehlenden formellen Beschwer nicht ein.