Gemäss Ziff. I./1.1 des Vertrags befand sich bei Vertragsabschluss, infolge eines Brandes, kein Gebäude mehr auf dem Grundstück bzw. wurden die Überreste bereits abgerissen und rückgebaut. Nebst dem Preis für das Bauland von Fr. 163‘680.– bezahlten A.______ der Verkäuferschaft weitere Fr. 123‘320.– für die noch offene Forderung gegenüber der GVB und Fr. 108‘000.– für bereits ausbezahlte Schadenanteile der GVB (verurkundeter Gesamtbetrag von Fr. 395‘000.–). In dem für die Handänderungssteuer vorgesehenen Formular deklarierten A.___