A. Mit E-Mail vom 15. April 2016 fragte Notar C.______beim Grundbuchamt nach, ob eine Schadenentschädigung der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) handänderungssteuerpflichtig sei, wenn die Forderung auf die Käuferschaft eines Grundstücks übergeht. Das Grundbuchamt bejahte mit Schreiben vom 25. April 2016 die Handänderungssteuerpflicht auch auf einer Entschädigung der GVB, da diese Teil der Gegenleistung der Erwerber sei. Mit dem von Notar C.______verurkundeten Kaufvertrag vom 9. Juni 2016 erwarben A.______ das Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000. Gemäss Ziff.