Nach Art. 17 Abs. 1 HG wird die Handänderungssteuer aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt. (E. 3.1) Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer kann gemäss Art. 27 Abs. 1 HG Einsprache erhoben werden. Es handelt sich dabei um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion. (E. 3.2) Eine Einsprache ist auch dann materiell zu beurteilen, wenn in der Veranlagungsverfügung zur Handänderungssteuer vollumfänglich den von der steuerpflichtigen Person in der Selbstdeklaration gemachten Angaben entsprochen wird. (E. 3.2.2) Taxation de l’impôt sur les mutations – procédure d’opposition