Nach dieser Bestimmung kann der Belastete beim Gericht die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, die für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Bei der richterlichen Ablösung ist eine teilweise Ablösung bzw. Löschung der Dienstbarkeit möglich (Art. 736 Abs. 2 ZGB; vgl. PETER LIVER, a.a.O., Art. 736 ZGB N. 130). Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als öffentlich-rechtlich unbegründet und ist abzuweisen.