6. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen gelangt die JGK zum Schluss, dass das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Das Verfahren nach Art. 976a ZGB gelangt nicht zur Anwendung. Die wahrscheinliche Bedeutungslosigkeit der Einträge ergibt sich nicht aus den Belegen oder anderen öffentlichen Registern. Solche nicht eindeutigen Fälle sollen der richterlichen Ablösung gemäss Art. 736 ZGB vorbehalten bleiben. Nach dieser Bestimmung kann der Belastete beim Gericht die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, die für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat.