5.3 Wie bereits oben dargelegt wurde, kann nicht gesagt werden, dass der Teil der Dienstbarkeit, der den Chalet-Charakter betrifft, höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat. Weil es nicht möglich ist, diesen Teil der Dienstbarkeit zu löschen, kann offen bleiben, ob der andere Teil der Dienstbarkeit höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat. Das Grundbuchamt ging zu Recht von der Annahme aus, dass es eine einzige, aber aus zwei Teilen bestehende Dienstbarkeit ist, die als Baubeschränkung ins Grundbuch eingetragen ist. Die Rüge erweist sich somit als öffentlich-rechtlich unbegründet.