5.2 Eine teilweise Ablösung bzw. Löschung der Dienstbarkeit, wie bspw. bei der Ablösung der Dienstbarkeit durch das Gericht nach Art. 736 Abs. 2 ZGB, ist nach dem Wortlaut von Art. 976a ZGB nicht vorgesehen. Daher kann die Dienstbarkeit nur vollständig gelöscht werden.