6 Das Grundbuchamt macht geltend, dass sich bezüglich der Baubeschränkung Beleg Nr. 200 aus dem Ausnützungskataster der Gemeinde ergebe, dass die fragliche Ausnützung wegen Nichtausführung der Überbauung nicht beansprucht wurde. Die Dienstbarkeit sei jedoch zweiteilig; derjenige Teil, der den «Chalet- Charakter» beinhalte, werde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Eine Dienstbarkeit könne nicht inhaltlich teilweise gelöscht werden.