5. 5.1 Bezüglich der Dienstbarkeit, welche die bauliche Ausnutzung der Parzelle Gbbl. Nr. 1000 auf eine Bruttogeschossfläche von 157 m2 beschränkt, macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die Nutzungsübertragung im Ausnützungskataster der Gemeinde A. bereits gelöscht worden und die Berechnung der möglichen Ausnützung falsch sei. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Dienstbarkeitserrichtung habe bereits die Ausnützungsziffer von 0.4 und nicht mehr 0.35 gegolten.