Im Zeitpunkt der Eintragung wurde der Inhalt der Dienstbarkeit in ihrem Verhältnis zum Baureglement als unproblematisch erachtet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Begriff «Vorbehalt» nicht richtig auslegt. Der Begriff bedeutet in diesem Zusammenhang – wie die Vorinstanz richtig vorbringt –, dass es zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen gibt, die durch das Privatrecht nicht abgeändert werden dürfen. Die Rüge erweist sich somit als öf- fentlich-rechtlich unbegründet.