Weswegen die Baubeschränkung errichtet wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht mehr ermitteln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigentümer des berechtigten Grundstücks nicht nach wie vor ein Interesse daran haben können, dass der Chalet-Charakter des belasteten Grundstücks erhalten bleibt. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Baubeschränkung höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung (mehr) hat. Zudem hat die Dienstbarkeit damals das Verfahren zur Prüfung ihrer Rechtmässigkeit bestanden. Im Zeitpunkt der Eintragung wurde der Inhalt der Dienstbarkeit in ihrem Verhältnis zum Baureglement als unproblematisch erachtet.