Die Erhaltung des Cha- let-Charakters ist spezifischer als die damals geltenden allgemeinen Regelungen zur Bauweise (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. h und Art. 9 Abs. 3 des Baureglements der Einwohnergemeinde A., Totalrevision vom 2. November 1976). Überdies wurde diese Baubeschränkung zugunsten Gbbl. Nrn. 2000 und 3000 und nicht zugunsten der Gemeinde errichtet. Es handelt sich daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht um eine Dienstbarkeit mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung (vgl. PETER LIVER, a.a.O., Einleitung N. 111 ff.; vgl. auch BGE 134 III 341 E. 2.2 mit Hinweisen). Weswegen die Baubeschränkung errichtet wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht mehr ermitteln.