4.3 Der Beschwerdeführer führt als Beweismittel für seine Parteibehauptung Schreiben der OLK vom 25. Januar 1982 und 9. Dezember 1982 sowie das Schreiben von Fürsprecher C.______ vom 30. November 1981 an. Aus den aufgeführten Beweismitteln und den zitierten Stellen geht jedoch nicht hervor, dass die Erhaltung des Chalet-Charakters per Baureglement vorgeschrieben war. Auch im Baureglement der Einwohnergemeinde A. (Totalrevision vom 2. November 1976) findet sich keine dahingehende Bestimmung. Die Erhaltung des Cha- let-Charakters ist spezifischer als die damals geltenden allgemeinen Regelungen zur Bauweise (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst.