4.2 Duldungs- und Unterlassungspflichten, die dem Grundeigentümer schon durch gesetzliche Vorschriften auferlegt sind, können nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen sind (ETIENNE PETITPIERRE, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, Art. 730 ZGB N. 21 mit Hinweisen). Es gibt jedoch Fälle, in denen nicht von vornherein fest-