Dies könne aber heute nicht mehr überprüft werden. Zudem habe die Dienstbarkeit damals das Verfahren zur Prüfung ihrer Rechtmässigkeit bestanden, so dass sie heute aus dem geltend gemachten Grund nur gelöscht werden könne, wenn sie offensichtlich gar nie hätte eingetragen werden dürfen. Der Vorbehalt des öffentlichen Rechts bedeute nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheine, dass das öffentliche Recht zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht werde. Der Vorbehalt bedeute vielmehr, dass es zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen geben könne, die durch das Privatrecht nicht abgeändert werden könnten.