4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Erhaltung des Cha- let-Charakters des Gebäudes Nr. 10 per Baureglement vorgeschrieben gewesen sei. Zur damaligen Zeit sei es offenbar per Gesetz vorgeschrieben gewesen, öf- fentlich-rechtliche Bauvorschriften im Grundbuch zu verankern. Der Zusatz im Wortlaut «Vorbehalten bleiben in jedem Falle die im Zeitpunkt der Bauausführung geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften» zusammen mit dem heute gültigen Baureglement löse diese Bestimmungen auf und mache sie bedeutungslos.