SCHMID, a.a.O., Art. 976a ZGB N. 10). Es kann somit nicht gesagt werden, dass das Baurecht höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung (mehr) hat. Das Baurecht könnte heute noch ausgeübt werden. Die Ausübung der Dienstbarkeit wäre höchstens dann unmöglich, wenn der Perimeter des Baurechts oder die Zufahrtsmöglichkeiten überbaut wären. Die Rüge erweist sich somit als öffentlichrechtlich unbegründet.