4 Nr. 4000 zugunsten der Berechtigten des Baurechts. Da gemäss Art. 779 Abs. 2 ZGB das Baurecht, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich ist, besteht überdies die Möglichkeit der Veräusserung bzw. Übertragung des Baurechts, z.B. an die heutigen Eigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. 4000. Beim fraglichen Baurecht handelt es sich um ein unselbständiges Baurecht. Für solche Baurechte besteht keine gesetzliche Höchstdauer, d.h. sie können zeitlich sowohl befristet wie auch unbefristet errichtet werden (vgl. ROLAND PFÄFFLI, a.a.O, S. 105). Vorliegend wurde das Baurecht nicht befristet. Die Nichtausübung des Baurechts schadet den Berechtigten nicht (vgl. JÜRG SCHMID, a.a.