3.3 Es ist korrekt, dass auf der Parzelle Gbbl. Nr. 4000 kein Wegrecht zugunsten der Parzelle Gbbl. Nr. 2000 errichtet wurde und sich diese nicht mehr im Eigentum der Berechtigten des Baurechts befindet. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Baurecht keine rechtliche Bedeutung mehr hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist es den Begünstigten heute nicht unmöglich, den Autounterstand mit dem Auto zu erreichen. Denkbar wäre bspw. die nachträgliche Begründung eines Wegrechts auf der Parzelle Gbbl.