Dass der Belastete lediglich glaubhaft macht, dass der Eintrag keine rechtliche Bedeutung hat, genügt nicht. Vielmehr bedarf es einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit des Eintrags gegeben ist. Es muss sich unzweifelhaft aus den Belegen oder den Umständen ergeben, so z.B. aus einem anderen öffentlichen Register oder aus der natürlichen Publizität, dass der Eintrag höchst wahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung hat. Der Gesuchsteller hat den Antrag entsprechend zu begründen (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, Art. 976a ZGB N. 4).