Die Person, die durch den Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel der Eigentümer des belasteten Grundstücks, muss das Verfahren mit Löschungsbegehren einleiten. Der Belastete muss darlegen, dass und weshalb der Eintrag nach den Belegen oder den Umständen entweder von Anfang an bedeutungslos war oder seine rechtliche Bedeutung nachträglich verloren hat (ROLAND PFÄFFLI, Errichtung, Auslegung und Löschung von Dienstbarkeiten, in Stephan Wolf [Hrsg.], Dienstbarkeiten im Wandel – von «Weg und Steg» zum Energie-Contracting, 2014, S. 41). Dass der Belastete lediglich glaubhaft macht, dass der Eintrag keine rechtliche Bedeutung hat, genügt nicht.