3.2 Gemäss Art. 976a Abs. 1 ZGB kann, wenn ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung hat, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen. Diese Bestimmung, welche mit diesem Wortlaut seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, regelt die Löschung in den Fällen, in denen ein Eintrag zwar nicht völlig zweifelsfrei, aber doch höchst wahrscheinlich keine materielle Bedeutung (mehr) hat. Die Person, die durch den Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel der Eigentümer des belasteten Grundstücks, muss das Verfahren mit Löschungsbegehren einleiten.