Das Grundbuchamt macht geltend, dass weder aus der Tatsache, dass die Dienstbarkeit bis heute nie beansprucht wurde, noch daraus, dass keine dingliche Erschliessung vorliegt, auf das Fehlen der rechtlichen Bedeutung geschlossen werden könne; ein dingliches Wegrecht sei nicht Voraussetzung für den Fortbestand eines Baurechts.