Weiter wird die bauliche Ausnutzung der Parzelle A.-Grundbuchblatt Nr. 1000 auf 2 eine Bruttogeschossfläche nach kantonalem Baugesetz von 157 m beschränkt. Die auf Parzelle Nr. 1000 restierende Nutzfläche wird auf die Parzellen Nrn. 2000 bis 3000 umgelagert.» 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Baurecht (Beleg Nr. 100) keine rechtliche Bedeutung mehr habe. Der Wortlaut der Dienstbarkeit gebe ganz klar und eindeutig wieder, dass es sich bei diesem unselbständigen Baurecht um einen Autounterstand handle. Gemäss Planbeilage solle dieser Au-