«Zulasten der Restparzelle A.-Grundbuchblatt Nr. 1000 und zugunsten der neuen Parzellen A.-Grundbuchblatt Nrn. 2000 und 3000 wird eine dingliche Baubeschränkung errichtet, in dem Sinne, als der Chalet-Charakter des Gebäudes Nr. 10 nicht verändert und bei einem allfälligen späteren Um- oder Anbau dieser nur auf der Süd-Ost-Seite am heutigen Gebäude erstellt werden darf. Bei einem An- oder Umbau ist der Chalet-Charakter ebenfalls beizubehalten. Vorbehalten bleiben in jedem Falle die im Zeitpunkt der Bauausführung geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.