2. Die Liegenschaft A.-Gbbl. Nr. 1000 des Beschwerdeführers ist mit Grunddienstbarkeiten belastet. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen zwei der Dienstbarkeiten. Bei der einen Dienstbarkeit handelt es sich um ein Baurecht, bei der anderen um eine Baubeschränkung. Das Baurecht (Beleg Nr. 100) lautet im Wortlaut wie folgt: