2 1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der Grundbuchanmeldung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Erhebung der Grundbuchbeschwerde befugt. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.