2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2‘000.–, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungsaufforderung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht am 14. August 2020 abgewiesen (VGE Nr. 100.2018.74U). 11