Die Gesamtbetrachtung ergibt deshalb, dass die Beschwerdeführerin faktisch ein in wesentlichen Teilen fertig ausgearbeitetes Bauprojekt übernommen hat. Die Handänderungssteuer ist folglich gestützt auf Art. 6a HG auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 101‘720.– erhoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.