Auch war schon lange vor dem Kauf des Grundstücks klar, dass auf dem Grundstück eine XI.______-Filiale und sechs Wohnungen gebaut werden sollen. Die Beschwerdeführerin war in der Auswahl der Unternehmer eingeschränkt und hatte keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Bauarbeiten. Im Moment des Grundstückkaufs wusste die Beschwerdeführerin somit bereits, wie, wann und mit wem sie das Grundstück überbauen wollte. Sie war in ihrer Entscheidungsfreiheit damit erheblich eingeschränkt. Die Gesamtbetrachtung ergibt deshalb, dass die Beschwerdeführerin faktisch ein in wesentlichen Teilen fertig ausgearbeitetes Bauprojekt übernommen hat.