9. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Anhaltspunkten besteht, die dafür sprechen, dass der Wille der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Landerwerbs auf den Erwerb des Landes samt einer schlüsselfertigen Baute gerichtet war. Im Moment des Landerwerbs war das Bauvorhaben bereits projektiert und bewilligt und es wurde später mit demselben Architekturbüro verwirklicht. Auch war schon lange vor dem Kauf des Grundstücks klar, dass auf dem Grundstück eine XI.______-Filiale und sechs Wohnungen gebaut werden sollen.