Dies schränkte die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidungsfreiheit zusätzlich ein. Die als eher ungewöhnlich zu wertenden Erklärungen der Beschwerdeführerin im Kaufvertrag, wonach sie privatrechtlich frei sei, ob und gegebenenfalls wann und wie sie das Grundstück überbauen wolle (vgl. hiervor E. 3.2), sind vor diesem Hintergrund für die Beurteilung der Steuerberechnung unbeachtlich.