8.3 Diese personellen Verknüpfungen lassen ebenfalls darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vertragsabschlusses (Architekturvertrag und Werkvertrag bezüglich Belagsarbeiten) faktisch nicht mehr frei war. Es sprechen damit gewichtige Indizien dafür, dass der Kaufvertrag nicht mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden wäre oder sich der Kaufpreis für das Grundstück erheblich erhöht hätte, wenn sie nicht bereit gewesen wäre, den Architekturvertrag mit der Y GmbH.______ und den Werkvertrag mit der Z AG.______ abzuschliessen. Dies schränkte die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidungsfreiheit zusätzlich ein.