Ausserdem wird schon aus den hiervor in E. 3.2 zitierten Artikeln aus dem I.______ Tagblatt ersichtlich, dass schon lange vor dem Kauf des Grundstücks klar war, dass auf dem Grundstück eine XI.______-Filiale und sechs Wohnungen gebaut werden, was für den Kauf einer zukünftigen Baute spricht (vgl. JGKE 32.13-09.74 vom 31. Dezember 2010, E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hatte keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Bauarbeiten (vgl. JGKE 32.13-12.10 vom 18. Dezember 2012, E. 4). Nach dem Gesagten liegen bedeutende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ein vorbestehendes Projekt übernehmen konnte.