Der Käuferschaft kommt auch beim Erwerb schlüsselfertiger Bauten in Bezug auf den Innenausbau und die Raumaufteilung regelmässig ein Mitbestimmungsrecht zu, um die Liegenschaft nach individuellen Bedürfnissen zu gestalten (VGE 100.2012.470 vom 5. Januar 2015, E. 4.5). Die hier geltend gemachten Anpassungen stehen dem Vorliegen einer Vertragsverbindung im Sinne von Art. 6a HG nicht entgegen. Gemessen an den Kosten des Gesamtprojekts sind die Änderungskosten marginal. Ausserdem wird schon aus den hiervor in E. 3.2 zitierten Artikeln aus dem I.___