V.1 des Kaufvertrages frei gewesen sei, zu entscheiden, ob sie das Objekt mit dem bestehenden oder mit einem selbst auszuarbeitenden Projekt überbauen wolle. – Diese Vereinbarung ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht, erhebliche finanzielle Nachteile erlitten hätte. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass nach Erteilung der Baubewilligung auf ihren Wunsch fünfzig, teils erhebliche Änderungen, an den ursprünglichen Plänen vorgenommen worden seien. 8 Nach Ansicht des Grundbuchamtes ist das Projekt – die XI.______-Filiale und sechs Wohnungen – im Kern unverändert geblieben.