6.2 Aus dem Architekturvertrag lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin keine freie Wahl in Bezug auf die Auswahl des Architekten hatte. Entweder hätte sich der Kaufpreis für das Grundstück um mindestens Fr. 225‘000.00 erhöht oder der Vertrag wäre nicht mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden, wenn diese nicht bereit gewesen wäre, den Architekturvertrag mit der Y GmbH.______ einzugehen. Überdies ist in Ziff. 14 eine Konventionalstrafe in der Höhe von 66.60% des Resthonorars vorgesehen, wenn die Beschwerdeführerin den Auftrag vorzeitig kündigt. Die Beschwerdeführerin war somit aus wirtschaftlichen Gründen zum Abschluss des Vertrags mit der Y GmbH.______ verpflichtet.