6. 6.1 Im Architekturvertrag (abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der Y GmbH.______) vom 7. August 2014 wird festgehalten, dass das Grundstück mit einer XI.______-Filiale und sechs Wohnungen im Obergeschoss überbaut wird (Architekturvertrag, Ziff. 1.3). Weiter ist dem Architekturvertrag in Ziff. 2.1 und Ziff. 14 zu entnehmen, dass die Y GmbH.______ das ganze Projekt entwickelt und bis zur Baureife ausgearbeitet habe. Gemäss Ziff. V.1 des Grundstückkaufvertrags werden die Projektentwicklungskosten und die aufgelaufenen Planungskosten von der Käuferschaft übernommen.