Auch die zeitliche Nähe zwischen dem Landkauf und dem Abschluss der Werkverträge sowie das Vorliegen der Baubewilligung zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbs sprechen für einen engen sachlichen Zusammenhang der Werkverträge mit dem Kaufvertrag (vgl. VGE 100.2012.470 vom 5. Januar 2015, E. 4.3 sowie JGKE 32.13-12.10 vom 18. Dezember 2012, E. 4). Die Vorinstanz hat darin zu Recht weitere Indizien dafür erblickt, dass der Wille auf den Erwerb einer schlüsselfertigen Baute gerichtet war. Dies ist zur Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit von