Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer vollkommenen Autonomie der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Vertragspartner ausgegangen werden und die Vorinstanz hat unter diesen Umständen die Ungebundenheit der Beschwerdeführerin beim Abschluss der Verträge zu Recht verneint (vgl. VGE 100.2012.470 vom 5. Januar 2015, E. 4.4). Auch die zeitliche Nähe zwischen dem Landkauf und dem Abschluss der Werkverträge sowie das Vorliegen der Baubewilligung zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbs sprechen für einen engen sachlichen Zusammenhang der Werkverträge mit dem Kaufvertrag (vgl. VGE 100.2012.470 vom 5. Januar 2015, E. 4.3 sowie JGKE 32.13-12.10 vom 18. Dezember 2012, E. 4).