___ versehen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Umstand nicht darauf schliessen lasse, dass sie die Werkunternehmer nicht selber ausgewählt habe. Indessen lässt dies auf eine wichtige Koordinationsfunktion des Architekturbüros schliessen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer vollkommenen Autonomie der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Vertragspartner ausgegangen werden und die Vorinstanz hat unter diesen Umständen die Ungebundenheit der Beschwerdeführerin beim Abschluss der Verträge zu Recht verneint (vgl. VGE 100.2012.470 vom 5. Januar 2015, E. 4.4).